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Umsatzsteuerbefreiung: Für welche Unternehmer lohnt es sich?

Jedes Unternehmen ist zum Abführen der Umsatzsteuer verpflichtet. Doch es gibt auch einige Fälle der Umsatzsteuerbefreiung. Beispielsweise profitieren einige Freiberufler und Kleinunternehmer von der Mehrwertsteuerbefreiung. Auch bei der Erbringung bestimmter Leistungen müssen Sie nicht zwangsläufig die Umsatzsteuer abführen.

In diesem Artikel erfahren Sie, was die Vorteile einer Umsatzsteuerbefreiung sind und wer von der Umsatzsteuer befreit ist. Zudem zeigen wir Ihnen, wie Sie die Ust.-Befreiung auf Ihren Rechnungen angeben.

Was ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer beträgt normalerweise 19 %.

Bevor wir über die Umsatzsteuerbefreiung sprechen, sollte zunächst klar sein, was die Umsatzsteuer an sich ist. Dieses Wissen ist wichtig, um zu erfahren, wovon Sie sich möglicherweise befreien lassen möchten.

Die Umsatzsteuer ist auch unter dem Begriff Mehrwertsteuer bekannt. Insbesondere für Privatkunden ist diese Bezeichnung geläufiger. Es ist eine Verbrauchersteuer, die von jedem Unternehmen für das Finanzamt eingetrieben wird. Sie wird noch einmal auf den Netto-Preis der Leistungen aufgeschlagen. 

Normalerweise beträgt der Steuersatz 19 %. Es gibt aber auch einige Fälle, in denen der ermäßige Steuersatz von 7 % angewendet werden darf. Das ist laut § 12 Abs. 2 UstG beispielsweise bei Lebensmitteln, Büchern und Zeitschriften der Fall.

👍🏼 Tipp: Grundsätzlich gilt eine Umsatzsteuerpflicht laut § 1 UStG. Dennoch gibt es einige Personenkreise, die von dieser Pflicht ausgenommen sind. Dazu gehören z. B. Ärzte, Hebammen und Versicherungsmakler.

Vorteile einer Umsatzsteuer-Befreiung

Auf den ersten Blick spricht einiges für die Umsatzsteuerbefreiung für Freiberufler und Kleinunternehmer. Viele Selbstständige scheuen vor allem den bürokratischen Aufwand. Weisen Sie keine Umsatzsteuer aus, ist keine Umsatzsteuer-Voranmeldung notwendig. Die erfolgt je nach Umsatzstärke monatlich oder quartalsweise. Auch die Abgabe der jährlichen Umsatzsteuererklärung an das zuständige Finanzamt entfällt.

👍🏼 Tipp: Wenn Sie als Kleinunternehmer starten und die Umsätze noch nicht hoch sind, bräuchten Sie nur eine jährliche Umsatzsteuererklärung zu machen. Das ist der Fall, wenn die Umsatzsteuer weniger als 1.000 € pro Jahr beträgt. 

Hinweis: Sind Sie ust.-befreit, birgt das allerdings auch einen nicht zu vernachlässigenden Nachteil. Es ist kein Vorsteuerabzug möglich. Für Ausgaben können Sie sich die Steuer nicht zurückholen. Zudem kann es unprofessionell wirken, wenn Sie Kunden im Hochpreissegment gewinnen wollen und als Unternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen.

Wer ist von der Umsatzsteuer befreit?

Ob Sie von der Umsatzsteuer freigestellt sind, können Sie im UstG nachlesen. Es gibt eine Reihe von Fällen, die unter die Mehrwertsteuerbefreiung fallen, aber den Rahmen hier sprengen würden. Wir listen nur die wichtigsten Fälle auf. Im Allgemeinen gibt es zwei Gruppen, die der Ust.-Befreiung unterliegen:

Umsatzsteuer-befreite Berufsgruppen

Bestimmte Berufsgruppen sind von Grund auf ust.-befreit. Die Tatbestände für eine Umsatzsteuerbefreiung regelt § 4 UstG Nr. 1 – 28. Demnach sind folgende Personengruppen von der Umsatzsteuer befreit:

  • Versicherungsmakler
  • Bundes-, Länder- und Gemeinde-Einrichtungen
  • allgemeine Einrichtungen für Bildung
  • berufsbildende Einrichtungen
  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Hebammen

Auch Künstler und Musiker sowie Lehrkräfte und Dozenten sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer freigestellt. 

👍🏼 Tipp: Wird bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ein Auslagenersatz oder eine Entschädigung des Zeitversäumnisses gezahlt, besteht ebenfalls keine Umsatzsteuerpflicht.

Sonderfall: Kleinunternehmer

Eine Umsatzsteuerbefreiung gilt für Kleinunternehmer.

Zusätzlich sind Kleinunternehmer vom Abführen der Umsatzsteuer an das Finanzamt freigestellt. Diese Art der Umsatzsteuerbefreiung für Kleingewerbe regelt § 19 UstG. Unternehmer und Selbstständige, die einen Vorjahresumsatz von 22.000 € und einen Umsatz von 55.000 € im laufenden Jahr nicht überschreiten, fallen unter die Kleinunternehmer-Regelung.

👍🏼 Tipp: Die Kleinunternehmer-Regelung für die Umsatzsteuerbefreiung zu nutzen, ist besonders für Existenzgründer interessant, die anfangs keine hohen Ausgaben erwarten. Sollten Sie hohe Ausgaben für Technik, Software oder Büromieten haben, lohnt sich die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung nicht.

Umsatzsteuerbefreiung beantragen

Ist für Sie eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UstG interessant, müssen Sie diese zunächst beantragen. Um sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, ist ein Antrag beim zuständigen Landratsamt oder der Stadt notwendig. Kleinunternehmer können diesen Antrag direkt bei der Gründung stellen. Freiberufler, die nicht in die Gruppe der Heilberufe fallen, können ebenfalls die Kleinunternehmer-Regelung beantragen.

Hinweis: Künstler, Lehrer und Musiker können die Umsatzsteuerbefreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. Sollten Sie zu einer der Berufsgruppen gehören, lassen Sie sich unbedingt beraten.

Umsatzsteuerbefreiung auf Rechnung ausweisen

Sind Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit, müssen Sie das angeben, wenn Sie Ihre Leistungen in Rechnung stellen. Es muss einen Hinweis darauf geben, dass und warum eine Mehrwertsteuerbefreiung vorliegt. Im Falle einer Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmer-Regelung kann das wie folgt aussehen:

 „Gemäß § 19 UstG wird aufgrund der Kleinunternehmer-Regelung keine Umsatzsteuer erhoben.“

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